TÜV Richtlinien Tuning
Welche Richtlinien gibt es. Was ist möglich und was nicht. Was muss man eintragen/typisieren lassen und was nicht. Antworten auf diese Fragen finden Sie hier.
Erklärung der verschiedenen Begriffe zum Thema TÜV findet ihr hier:
Fahrwerksänderung / Gewindefahrwerke
Jede Fahrwerksänderung (egal ob nur Federn, Dämpfer, Sportfahrwerk oder Gewindefahrwerk) muss typisiert werden! Hierzu muss auf die Bodenfreiheit und Reifenfreigängigkeit geachtet werden. Außerdem ist eine Achsvermessung (Gutachten über Spureinstellung), Bestätigung über die korrekt Einstellung der Scheinwerfer und eventuell auch eine Bestätigung über die Einstellung der Bremsanlage (ABS) notwendig.
Die Fixierung der Gewindefahrwerke ist nicht mehr zwingend erforderlich! Da bei der Typisierung viele Kontrollmaße angegeben werden verlangen nur mehr einige Prüfstellen eine Fixiervorrichtung (Sicherungsringe mit Abrissschraube, Begrenzungshülse).
Airride / Luftfahrwerk
Pneumatische Fahrwerke sind in Österreich nicht erlaubt und werden nicht genehmigt! Ausnahmen sind nur möglich wenn eine Bestätigung des Fahrzeugherstellers vorliegt (sehr unwahrscheinlich). Auch das H-O-T (House of Tuning) Suspension Fahrwerk ist nicht erlaubt!
Änderung der Felgen/Reifen
Der Abrollumfang des Reifens darf sich, gegenüber der Serienbereifung, maximal um 1,5 % vergrößern bzw. um 2,5 % verkleinern. Ansonsten muss eine Tachoangleichung gemacht werden. Mit unseren Rechner für die Tachoabweichung könnt ihr leicht die Differenz berechnen. Die Reifen müssen genügend Abstand und Freigängigkeit zur Karosserie (Kotflügel), Bremsen und Fahrwerk haben.
Bodenfreiheit in Österreich
Die Bodenfreiheit muss an der tiefsten Stelle 11 cm betragen!
Bei elastischen Teilen können es auch 8 cm sein. Darunter fallen Teile aus Gummi bzw. PUR. Dies betrifft aber meistens nur die Lippe vorne. Auch am Anfang und Ende eines Seitenschwellers kann die Bodenfreiheit etwas weniger als 11 cm betragen! Dies wird mit einer schiefen Messlatte beim Typisieren geprüft.
Reifenabdeckung
Der Reifen muss in einem bestimmten Bereich komplett abgedeckt sein. Der Bereich entspricht senkrecht von der Reifenmitte gemessen, 30° nach vorne und 50° nach hinten. Dies kann durch verbreiterte Kotflügel, Verbreiterungs-Klebeleisten und/oder durch den Kotschutz erreicht werden.
Spurweite ändern
Spurverbreiterungen mit TÜV-Gutachten bzw. ABE dürfen verwendet werden. Allerdings darf sich die Spurbreite um maximal 2 % ändern! Bei den Tools findet ihr einen Rechner die maximale Spurverbreiterung berechnet werden kann.
Einarmwischer
Einarmischer (Bonrath) sind nicht mehr zulässig! Das vorgeschriebene Sichtfeld wird nicht erreicht trotz ausreichendem Wischbereich. Genehmigte Wischer dürfen nicht in Mittelstellung montiert werden.
Tönungsfolien
Scheibenfolien sind nur ab der B-Säule (hintere Seitenscheiben, Heckscheibe) zulässig! Folien die in Österreich genehmigt wurden brauchen nicht typisiert werden! Allerdings ist ein Nachweis über den fachgerechten Einbau im Auto mitzuführen.
Folien mit einer in Deutschland gültigen ABE müssen eingetragen werden! Da für eine erfolgreiche Abnahme mehrere Faktoren (Dicke, Färbung, Reflexionsgrad, Transmissionsgrad, Beschichtung, Kleber) wichtig sind ist eine solche Eintragung eher unwahrscheinlich!
Die Folien müssen so montiert sein dass die Kennzeichnung deutlich lesbar ist. Auf getönten Scheiben (V-Markierung) vom Hersteller dürfen keine Tönungsfolien montiert werden!
Splitterschutzfolie
Dies sind Folien die das Splittern der Scheiben verhindern sollen. Diese dürfen auch auf den vorderen Seitenscheiben montiert werden. Allerdings darf der Transmissionsgrad 85 % nicht unterschreiten! An den Vorderscheiben darf im montierten Zustand der Transmissionsgrad die 70 % Marke nicht unterschreiten.
Auch diese Folie ist von einem geschulten Betrieb mit lesbarer Kennzeichnung einbauen zu lassen. Die Bestätigung muss im Fahrzeug mitführt werden. Splitterschutzfolien brauchen nicht typisiert zu werden!
Scheibenaufkleber
Auf der Windschutzscheibe dürfen keine Aufkleber aufgeklebt werden! Ausnahmen sind die Vignette, Plakette (Pickerl) und kleinere Aufkleber.
Die Heckscheibe darf mit einem Aufkleber versehen werden der maximal 10 % des Gesamtsichtbereichs verdeckt.
Geklebte Sonnenblendstreifen auf der Windschutzscheibe sind nicht mehr erlaubt!
Auspuffanlage
Alle Auspuffanlagen müssen mit dem E-Zeichen versehen sein und man benötigt eine ABE bzw. Teilegutachten. Auch Anlagen mit einer deutschen ABE müssen in Österreich eingetragen werden!
Endrohre die angeschweißt oder angeschraubt sind brauchen nicht eingetragen werden! Sollten aber genügend Abstand zur Karosserie haben.
Luftfilter
Austauschfilter oder Luftfiltereinsätze für das originale Luftfiltergehäuse brauchen nicht eingetragen werden.
Offene Luftfilter sind nicht erlaubt. Ansaugsysteme (z. B. K&N 57i Kit) mit Teilegutachten sind erlaubt, müssen aber typisiert werden!
Stossstangen / Schürzen / Spoiler
Alle Teile brauchen eine ABE oder Teilegutachten in denen alle erforderlichen Nachweise (über Festigkeit, Entflammbarkeit, Splittersicherheit, Kühlfunktion für Bremsen und Motor, etc.) erbracht worden sind.
Eigenbaustossstangen müssen ebenfalls allen oben erwähnten Erfordernissen entsprechen. Die Abschlepphaken müssen zugänglich sein.
Änderungen von Stossstangen müssen eingetragen werden!
Motorhaubenverlängerung / Böser Blick
Bei fertigen Blenden ist eine ABE oder Teilegutachten notwendig. Bei Eigenbau Teilen sollte das Licht nicht kaum beeinträchtigt werden. Je nach Prüfstelle wird extra noch ein Lichttechnisches Gutachten gefordert.
Heckspoiler
Spoiler aus harten Materialien wie Alu oder Carbon werden aufgrund der meist scharfen Kanten, ungenügende Befestigung und zu hohe Bauweise (maximal 15 cm) nicht genehmigt!
Heckspoiler z. B. aus PUR werden genehmigt, müssen allerdings an allen Stellen (ausser der Befestigung) genügend Abstand zur Karosserie haben. Ein Fangseil ist nicht notwendig, wird aber von einigen Prüfstellen verlangt.
Aussenspiegel entfernen
Der rechte Aussenspiegel (Beifahrer) kann entfernt werden. Es muss aber der Rückspiegel an der Windschutzscheibe und der linke Aussenspiegel erhalten bleiben. Diese Änderung muss allerdings extra eingetragen werden!
Türgriffe entfernen
Dies ist grundsätzlich nicht möglich! Allerdings kann ein fahrzeugbezogenes Gutachten erstellt werden wo das Zuschweissen der Griffe möglich wird. Solche Gutachten werden durch den TÜV, Ziviltechniker oder technischen Büros erstellt.
Heckklappe cleanen
Der Griff/Öffner des Kofferraums kann entfernt werden. Ebenso der Heckwischer und Spritzdüse. Zum Öffnen muss jedoch eine elektrische oder mechanische Lösung vorhanden sein.
Seitenblinker entfernen
Das komplette entfernen der Seitenblinker ist nicht möglich! Allerdings können die Seitenblinker aus dem Kotflügel entfernt werden, müssen jedoch im Seitenspiegel integriert werden.
Sportsitze / Schalensitze
Für Sitze und Sitzkonsole muss eine ABE bzw. Teilegutachten vorliegen. Die Sitze müssen nach vorne und hinten verstellbar sein. Außerdem muss die Rückenlehne und die Kopfstütze einstellbar sein. Vollschalensitze sind deshalb nicht zulässig!
Eine Eintragung ist aber trotzdem notwendig!
Lenkrad / Sportlenkrad
Der Mindestdurchmesser des Lenkrads muss 33 cm betragen. Eine ABE oder Teilegutachten muss vorliegen. Airbaglenkräder dürfen nicht durch ein Sportlenkrad ohne Airbageinheit ersetzt werden.
H-Gurte
Ein H-Gurt ist bei Schalensitzen nicht notwendig wenn der originale Gurt weiterverwendet werden kann. Ansonsten ist auf die Befestigung der Gurte zu achten. Die Rückbank kann in der Regel nicht mehr genutzt werden!
Überrollkäfig / Überrollbügel
Ein Käfig ist nur ab dem Bereich der B-Säule legal. Außerdem muss dieser gepolstert sein. Eine Eintragung ist aber auch nur dann möglich wenn der Käfig eine ABE oder Teilegutachten hat.
Domstreben
Eine Domstrebe kann hinten und vorne ohne Eintragung montiert werden. Zur Sicherheit sollte allerdings eine ABE oder Gutachten im Auto mitgeführt werden.
Xenon-Scheinwerfer
Das nachrüsten von originalen Xenon-Scheinwerfern ist möglich, allerdings nur in Verbindung mit einer Automatischen Leuchtweitenregulierung (ALWR) und einer Scheinwerferreinigungsanlage (SWR).
Kennzeichen versetzen
Das Kennzeichen muss einen bestimmten Abstand zur Fahrbahn haben. Vorne min. 20 cm, hinten min. 30 cm. Gemessen von der Unterkante des Kennzeichens zur Fahrbahn. Das hintere Kennzeichen muss beleuchtet sein.